BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. Oktober 2013
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(1) Für Angestellte, die bei In-Kraft-Treten dieses Abkommens dem Vorsorgefonds angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte dem Vorsorgefonds angehörte, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Zeiten einer Beschäftigung bei der Kommission, während der der/die Angestellte vor In-Kraft-Treten des Abkommens dem Vorsorgefonds angehörte, als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

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