In diesem Abkommen:
1. bedeutet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktion und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;
2. bezieht sich der Begriff „Exekutivsekretär“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin der Kommission oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;
3. bezieht sich der Begriff „Amtssitzabkommen“ auf das am 18. März 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission in der jeweils geltenden Fassung;
4. bezieht sich der Begriff „Angestellte“ auf den Exekutivsekretär/die Exekutivsekretärin und alle Angehörigen des Personals der Kommission mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
5. bezieht sich der Begriff „Vorsorgefonds“ auf den Vorsorgefonds der Kommission;
6. bezieht sich der Begriff „ASVG“ auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
7. bezieht sich der Begriff „AlVG“ auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung.
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