(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen im Verlauf der Verfahren für die Erteilung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.
(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.
(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen berechtigt ist.
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