Art. 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN — Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Ungarn)
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(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.
(3) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe und den betreffenden klassifizierten Informationen ermächtigt sind.
(4) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, und gemäß den vom Herausgeber bestimmten speziellen Nutzungsbedingungen verwendet werden.
(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.
(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.
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