(1) Um vergleichbare Sicherheitsstandards zu gewährleisten, informieren die zuständigen Behörden auf Ersuchen einander über ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und deren Anwendung. Die Parteien informieren einander über alle nachfolgenden Änderungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise