(1) Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Die Parteien informieren einander schriftlich gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen über die Umstände der Sicherheitsverletzung, das Schadensausmaß, die getroffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und das Ergebnis der Untersuchung.
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