(1) Der vertretende Konsularposten übt die Aktivitäten zur Durchführung dieses Abkommens in unabhängiger Weise aus.
(2) Der vertretene Mitgliedstaat wird dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens der European Kommission vor seinem Inkrafttreten oder seiner Beendigung notifizieren.
(3) Gleichzeitig wird das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaates sowohl die Konsulate anderer Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union im betroffenen Amtsbereich über dieses Abkommen oder die Beendigung dieses Abkommens vor seinem Inkrafttreten oder bevor es beendet wird informieren.
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