(1) Die für die Umsetzung dieses Abkommens befugten Organe sind:
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten
Abt. IV.2 (Reise- und Grenzüberschreitender Verkehr; Aufenthaltsfragen)
1014 Wien
In der Tschechischen Republik:
Außenminsterium
Konsularkonzeptionen und -methodologie Abteilung
118 00 Prag
(2) Die Vertragsparteien werden einander im diplomatischen Wege über die Kontaktdaten der im Paragraph 1 genannten befugten Organe informieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise