BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

(1) Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

(3) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der in Absatz 2 genannten Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.

ARTIKEL 3

Art. 3

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bis zum 30. Juni 2013 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Durch die Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gelten auch alle Änderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verträge, die zum Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten auflagen, sowie alle zu dem genannten Zeitpunkt oder davor angenommenen Rechtsakte der Organe, die erst nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, als durch die Republik Kroatien ratifiziert oder genehmigt.

(3) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 17, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, den Artikeln 38, 39, 41, 42, 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte genannt sind.

Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Artikel 36 der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte ab der Unterzeichnung dieses Vertrags.

ARTIKEL 4

Art. 4

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendelf.

Anl. 1

(Anm.: Deutsche Schlussakte als PDF dokumentiert.)