(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung II/3
Auf albanischer Seite:
Das Innenministerium
Die Generaldirektion der Polizei des Staates
(2) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 sind:
Auf österreichischer Seite:
Das Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/5
Auf albanischer Seite:
Das Innenministerium
Die Generaldirektion der Polizei des Staates
(3) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die andere Vertragspartei.
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