(1) Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:
1. Daten von Personen, die nicht Staatsangehörige eines Staates sind, für die das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
2. Daten von Personen, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig gesetzt worden ist, weil sie eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, da die Person von einem Gericht wegen Schlepperei oder dem Eingehen oder der Vermittlung einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltspartnerschaft rechtskräftig verurteilt wurde:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material sowie Daten des aufenthaltsbeendenden Bescheids, des Straferkenntnisses oder des Urteils.
(2) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische oder albanische Staatsangehörigkeit besitzen:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
(3) Asylwerber im Sinne des Absatzes 2 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.
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