(1) Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der Schiffseigentümer im Zeitpunkt des Ereignisses für Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, so haftet der Schiffseigentümer im Zeitpunkt des ersten Vorfalls.
(2) Ist mehr als eine Person nach Absatz 1 haftbar, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch.
(3) Der Schiffseigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nachweist,
a) dass die Schäden durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis entstanden sind,
b) dass die Schäden ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, oder
c) dass die Schäden ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden.
(4) Weist der Schiffseigentümer nach, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.
(5) Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Schiffseigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden.
(6) Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht ein unabhängig von diesem Übereinkommen bestehendes Rückgriffsrecht des Schiffseigentümers.
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