BundesrechtInternationale VerträgeZivilrechtliche Haftung für BunkerölverschmutzungsschädenArt. 15

Art. 15Kündigung

In Kraft seit 30. April 2013
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

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