(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es achtzehn Staaten, darunter fünf Staaten mit einer Flotte mit einer registrierten Bruttoraumzahl von mindestens 1 000 000, entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations , Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt es drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.
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