(1) Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.
(2) Die Erklärungen werden dem Verwahrer notifiziert und müssen ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstreckt.
(3) In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat,
a) sind Bezugnahmen auf einen Staat in der Definition des "eingetragenen Eigentümers" in Artikel 1 Nummer 4 als Bezugnahmen auf eine solche Gebietseinheit zu verstehen;
b) sind Bezugnahmen auf den Staat eines Schiffsregisters und – in Bezug auf eine obligatorische Versicherungsbescheinigung – auf den ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist beziehungsweise welche die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt;
c) sind Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts als Bezugnahmen auf die Vorschriften des Rechts der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
d) sind Bezugnahmen in den Artikeln 9 und 10 auf Gerichte und auf Urteile, die in Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als Bezugnahmen auf Gerichte der betreffenden Gebietseinheit beziehungsweise auf Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit anerkannt werden müssen, zu verstehen.
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