Dieses Übereinkommen geht jeder Übereinkunft vor, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft ist oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt ist, soweit eine solche Übereinkunft mit diesem Übereinkommen in Widerspruch steht; dieser Artikel lässt jedoch die aus einer solchen Übereinkunft erwachsenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise