1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge darstellen, sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen sind nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3. Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.
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