1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte für die Durchführung von internationalen Luftverkehrsdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend ausgeführten Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.
c) das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.
3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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