1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei übernommenen Sicherheitsstandards in allen die Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen, verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Ersuchen statt.
2. Stellt eine Vertragspartei nach derartigen Konsultationen fest, dass in einem dieser Bereiche die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards, die wenigstens den zu dieser Zeit gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen, nicht wirksam aufrecht erhält, so notifiziert die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei diese Feststellungen ebenso wie die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte, und die andere Vertragspartei ergreift sodann entsprechende Abhilfemaßnahmen. Das Nichtergreifen geeigneter Maßnahmen seitens der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren einvernehmlich vereinbarten Zeitraums gilt als Grund für die Anwendung von Artikel 3 (Benennung und Widerruf) Absatz 5 dieses Abkommens.
3. Unbeschadet der in Artikel 33 des ICAO-Abkommens genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für Luftverkehrsdienste in das oder aus dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Überprüfung durch die bevollmächtigten Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere des Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel als "Vorfeldinspektion" bezeichnet), sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.
4. Sollte eine oder eine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:
a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards entspricht, oder
b) ernsten Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegten Sicherheitsstandards nicht entsprechend eingehalten und angewendet werden,
so steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 des ICAO-Abkommens frei, daraus zu schließen, dass die Anforderungen unter denen das Zeugnis bzw. die Erlaubnisscheine für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, bzw. die Auflagen für den Betrieb des Luftfahrzeugs, nicht wenigstens den in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen.
5. Für den Fall dass der Zutritt zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von oder im Namen eines Luftverkehrsunternehmens oder von oder im Namen von Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs gemäß Absatz (3) oben von einem Vertreter dieses/dieser Luftverkehrsunternehmen/s verwehrt wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz (4) oben Anlass gibt, und sodann die in diesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder abzuändern, falls die erste Vertragspartei aufgrund einer oder mehrerer Vorfeldinspektion(en), der Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, aufgrund von Konsultationen oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für die Sicherheit des Flugbetriebs unbedingt erforderlich ist.
7. Jede von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den oben genannten Absätzen (2) oder (6) getroffenen Maßnahme wird beendet, sobald der Grund für das Ergreifen dieser Maßnahme wegfällt.
8. Sofern die Republik Österreich ein Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrecht erhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei gemäß diesem Artikel gleichermaßen im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch den besagten anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie im Hinblick auf die Betriebsbewilligung dieses Luftverkehrsunternehmens.
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