A. Das/Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Österreich | Alle Punkte | Punkte in Turkmenistan | Alle Punkte |
B. Das/Die von der Regierung von Turkmenistan namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Turkmenistan | Alle Punkte | Punkte in Österreich | Alle Punkte |
Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.
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