BundesrechtInternationale VerträgeInformationsaustausch in Steuersachen (Jersey)

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)

In Kraft seit 01. Juni 2013
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, in dem sie einen wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.

Artikel 2

Art. 2 Hoheitsbereich

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Artikel 3

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

a) in Österreich

i. die Einkommensteuer;

ii. die Körperschaftsteuer;

b) in Jersey

i. die Einkommensteuer.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 4

Art. 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Jersey“ die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey), einschließlich ihres Küstenmeers;

c) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Jersey;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii. in Jersey: den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

e) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen oder -gruppen;

f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;

h) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

i) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;

j) bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;

k) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;

l) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Informationen ersuchende Vertragspartei;

m) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;

n) bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;

o) bedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Dokumente oder Aufzeichnungen jeder Art;

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.

Artikel 5

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Informationsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zwecke und in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:

a) Informationen, die sich bei Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder Treuhänder, einschließlich Bevollmächtigter, handeln,

b) i. Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich Informationen über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette;

ii. bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Begünstigte;

iii. bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte; und

iv. bei Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;

es besteht Einvernehmen, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.

(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Informationsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) den Zeitraum, für welchen die Informationen erbeten werden;

c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise erhalten möchte;

d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;

e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;

f) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;

g) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Informationen nach dem Recht der Vertragspartei oder in Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis einholen könnte, wäre die Information im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei, und dass es in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erfolgt;

h) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Empfang des Ersuchens bestätigen und die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich übermitteln.

(7) Für die Auslegung dieses Abkommens sind von den Vertragsparteien die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen.

Artikel 6

Art. 6 Steuerprüfungen im Ausland

(1) Eine Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates gestatten, für die in Absatz 2 genannten Zwecke das Gebiet des erstgenannten Vertragsstaats zu betreten.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.

(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.

Artikel 7

Art. 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn

a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;

b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder

c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht oder einem Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis unterliegen, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.

(3) Ein Informationsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zu Grunde liegende Steuerforderung sei strittig.

(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach ihrem eigenen Recht für die Anwendung oder Durchsetzung ihres eigenen Steuerrechts nicht erlangen könnte.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.

Artikel 8

Art. 8 Vertraulichkeit

(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Verfügung gestellten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(3) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke, einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

(4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nicht einem anderen Hoheitsbereich zugänglich gemacht werden.

(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 9

Art. 9 Kosten

Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden gewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchten Vertragspartei getragen und außergewöhnliche Kosten, die durch die Amtshilfe entstanden sind, von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die jeweils zuständigen Behörden werden sich hinsichtlich dieses Artikels zu gegebener Zeit beraten und insbesondere wird sich die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Voraus mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei ins Einvernehmen setzen, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten für die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf ein bestimmtes Ersuchen beträchtlich sein werden.

Artikel 10

Art. 10 Verständigungsverfahren

(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die Vertragsparteien können sich erforderlichenfalls auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.

Artikel 11

Art. 11 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.

Artikel 12

Art. 12 Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf angemessenem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

(2) Wird dieses Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien hinsichtlich Informationen, die gemäß diesem Abkommen eingeholt wurden, an die Bestimmungen des Artikels 8 gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 7. September 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.