Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze - Durchführung (Slowenien)
Vorwort
A) Zu Artikel 1 Absatz 1:
Art. 1
(1) Die Organe der Vertragsparteien werden die beabsichtigte Übergabe von Personen im Voraus ankündigen, wenn diese über keine Dokumente verfügen, aus denen die Identität zweifelsfrei ersichtlich ist.
(2) Die Übergabe von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei ist an folgenden Übergabestellen an der Binnengrenze möglich:
- Jesenice/Rosenbach
- Karavanke/Karawankentunnel
- Ljubelj/Loibltunnel
- Holmec/Grablach
- Vič/Lavamünd
- Radlje/Radlpaß
- Šentilj/Spielfeld
- Trate/Mureck
- Gornja Radgona/Radkersburg
- Kuzma/Bonisdorf
Die Übergabe ist grundsätzlich von 8.00 bis 16.00 Uhr möglich und ist im Einzelfall zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen, wobei die zuständigen Behörden auch eine andere Übergabestelle vereinbaren können.
B) Zu Artikel 2:
Art. 1
Die Ankündigung der Überstellung einer Person muss folgende Angaben enthalten:
– persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtsdaten und Wohnort);
– Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie allenfalls der Pflege, deren die Person bedarf;
– den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden soll.
C) Zu Artikel 3 Absatz 1:
Art. 1
Ein rechtswidriger Grenzübertritt liegt vor, wenn eine Person, die nicht Staatsangehöriger der jeweils anderen Vertragspartei ist (Drittausländer) im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
D) Zu Artikel 3 Absatz 2:
Art. 1
(1) Der Übernahmeantrag hat nach Möglichkeit folgende Angaben zu enthalten:
– Vor- und Familiennamen;
– Datum und Ort der Geburt;
– Staatsbürgerschaft;
– Personaldokumente (mit Nummer und Ausstellungsort);
– letzter Wohnort im Heimatstaat;
– Tag, Uhrzeit, Ort und Art des rechtswidrigen Grenzübertritts;
– die Barmittel im Zeitpunkt der Überstellung der Person;
– Beweismittel über den rechtswidrigen Grenzübertritt, die zur Verfügung stehen;
– Angaben, welche Sprachen die Person versteht;
– erforderlichenfalls Beschreibung des Gesundheitszustandes sowie die Pflege, deren die Person bedarf;
– Vorschlag für Ort und Zeit der Übergabe der Person.
(2) Der rechtswidrige Grenzübertritt wird glaubhaft gemacht, durch:
– die Zeugenaussage einer dritten Person, oder
– das eigene Geständnis einer Person, oder
– eine Fotodokumentation, die den rechtswidrigen Grenzübertritt nachweislich belegt, oder
– sachliche und urkundliche Beweise, die zeitlich dem rechtswidrigen Grenzübertritt entsprechen, oder
– weitere Beweismittel, die von der übernehmenden Seite im konkreten Fall anerkannt werden.
(3) Die Erklärung, ob ein Drittausländer übernommen wird, wird schriftlich unter Angabe des Grenzüberganges, des Tages und der Uhrzeit abgegeben.
(4) Die zuständigen slowenischen Organe sind:
a) Polizeidirektion Kranj für den Grenzabschnitt vom Grenzstein XXVII/293 bis zum Grenzstein XXII/262
Adresse: Bleiweisova 3, 4000 Kranj
T: 00386 (0) 4 233 63 55
F: 00386 (0) 4 233 63 63
E: okc.pukr@policija.si
b) Polizeidirektion Celje für den Grenzabschnitt vom Grenzstein XXII/262 bis zum Grenzstein XI/177
Adresse: Ljubljanska cesta 12, 3000 Celje
T: 00386 (0) 3 5426 355
F: 00386 (0) 3 5426 369
E: okc.puce@policija.si
c) Polizeidirektion Maribor für den Grenzabschnitt vom Grenzstein XI/177 bis zum Grenzstein V/42
Adresse: Maistrova ulica 2, 2000 Maribor
T: 00386 (0) 2 222 13 55
F: 00386 (0) 2 222 13 58
E: okc.pumb@policija.si
d) Polizeidirektion Murska Sobota für den Grenzabschnitt vom Grenzstein V/42 bis zum Grenzstein I/10
Adresse: Ulica arhitekta Novaka 5, 9000 Murska Sobota
T: 00386 80) 2 522 43 55
F: 00386 (0) 2 522 43 63
E: okc.pums@policija.si
(5) Die zuständigen österreichischen Organe sind:
a) Landespolizeidirektion Steiermark für den Grenzabschnitt vom Grenzstein I/1 bis zum Grenzstein XV/9
Adresse: Straßganger Straße 280, 8052 Graz
T: 0043 (0) 59133-60
F: 0043 (0) ) 59133-60-1009
E: LPD-ST@Polizei.gv.at
b) Landespolizeidirektion Kärnten für den Grenzabschnitt vom Grenzstein XV/9 bis zum Grenzstein XXVII/293
Adresse: Buchengasse 3, 9020 Klagenfurt
T: 0043 (0) 59 133/20/0
F: 0043 (0) 53 133/20/1009
E: LPD-K@polizei.gv.at
(6) Die Übergabe von Drittausländern erfolgt grundsätzlich an folgenden Übergabestellen an der Binnengrenze:
- Jesenice/Rosenbach
- Karavanke/Karawankentunnel
- Ljubelj/Loibltunnel
- Holmec/Grablach
- Vič/Lavamünd
- Radlje/Radlpaß
- Šentilj/Spielfeld
- Trate/Mureck
- Gornja Radgona/Radkersburg
- Kuzma/Bonisdorf
Die Übergabe ist grundsätzlich von 8.00 bis 16.00 Uhr möglich und ist im Einzelfall zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen, wobei die zuständigen Behörden auch eine andere Übergabestelle vereinbaren können.
E) Zu Artikel 3 Absatz 3:
Art. 1
(1) Die formlose Übernahme von Personen erfolgt direkt, ohne vorangehendes Ersuchen an die unter Buchstabe D) genannten österreichischen Behörden oder slowenischen Organe unter der Voraussetzung, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die zu übergebende Person aus dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist. Die Glaubhaftmachung kann durch die unter Buchstabe D), Ziffer 2, dieser Vereinbarung angeführten Beweismittel erfolgen.
(2) Die beabsichtigte Übergabe wird im Voraus angekündigt und erfolgt an einer der unter Ziffer 6 des Buchstaben D) dieses Abkommens angeführten Übergabestellen.
F) Zu Artikel 4:
Art. 1
(1) Für die Stellung und Erledigung von Ersuchen um kontrollierte Durchbeförderung sind zuständig:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3
Adresse: Minoritenplatz 9, A-1014 Wien
T: 0043 (0) 1-53126-3558
F: 0043 (0) 1-53126-3136
E: bmi-II-3@bmi.gv.at
- auf slowenischer Seite:
Innenministerium, Generaldirektion der Polizei, Direktion Uniformierte Polizei, Sektor Grenzpolizei
Adresse: Štefanova ulica 2, 1000 Ljubljana
T: 00386 (0) 1 428 43 22
F: 00386 (0) 1 428 47 79
E: smp@policija.si
(2) Ein Ersuchen um Durchbeförderung wird schriftlich gestellt und soll folgende Angaben enthalten:
– die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Angaben über die persönlichen Daten des Fremden (Vor- und Zuname, Datum und Ort der Geburt, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisedokuments);
– eine Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erfüllt und keine Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind;
– die Angabe des Grenzüberganges und der Zeit der vorgesehenen Übergabe; und
– Angaben, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand der durchzubefördernden Person eine besondere Pflege erforderlich ist.
(3) Die ersuchte Vertragspartei bestätigt der ersuchenden Seite schriftlich die Bereitschaft zur Übernahme oder teilt ihr im Falle einer Ablehnung die Gründe hierfür mit.
(4) Die Übernahme erfolgt grundsätzlich an allen internationalen, für den Personenverkehr geöffneten Grenzübergängen zwischen Österreich und Slowenien.
(5) Die Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.
G) Expertengespräche
Art. 1
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden in der Regel einmal jährlich Gespräche über die Anwendung und allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 3. Dezember 1992 in Kraft. Sie kann jederzeit geändert werden. Im Falle des Außerkrafttretens des erwähnten Abkommens tritt gleichzeitig auch die vorliegende Vereinbarung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1992 in zwei Unterschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.