1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Nikosia und Skopje.
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion
Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern
b) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:
a) Für Nikosia:
Schweizerische Botschaft in Athen
b) Für Skopje:
Schweizerische Botschaft in Pristina
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