BundesrechtInternationale VerträgeErnährungshilfe-ÜbereinkommenArt. 4

Art. 4Förderfähiges Land, förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen, förderfähige Erzeugnisse, förderfähige Tätigkeiten und Nebenkosten

In Kraft seit 29. Januar 2013
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