+K
Produkte
Enterprise
Recht
Themen
Bundesrecht
Internationale Verträge
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)
Art. 9
Art. 9 Geltungsdauer
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
Im Gesetz anzeigen
Art. 9 Geltungsdauer — Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)
Im Gesetz anzeigen
Mehr
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Rückverweise