(1) Die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde stellt im Namen des Fürstentums Liechtenstein Visa gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen aus.
(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, kann die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde selbstständig ablehnend über einen Visumantrag entscheiden.
(3) Die zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer vom Fürstentum Liechtenstein veranstalteten Konferenz teilnehmen.
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