BundesrechtInternationale VerträgeVertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)Art. 2

Art. 2Anwendungsbereich

In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date

Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie C).

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