Art. 6 — Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
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Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.
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