BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und WährungsunionArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 2013
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Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.

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