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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll
Art. 30
Art. 30
In Kraft seit 03. Januar 2013
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Art. 30 — Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll
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Artikel 30
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
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