(1) Dieses Abkommen bezieht sich:
a) in Bezug auf die Republik Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
b) in Bezug auf die Republik Moldau:
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.
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