(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei moldauische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
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