BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Moldau)Art. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Dezember 2012
Up-to-date

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

2. „zuständige Behörde“

für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;

8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

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