(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
2. „zuständige Behörde“
für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Moldau die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
3. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
4. „zuständiger Träger“
den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
5. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
6. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
7. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Zulagen, Kapitalabfindungen sowie Anpassungs- und Erhöhungsbeträge mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.
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