Art. 8 EINTRITTSRECHT — Förderung und Schutz von Investitionen (Guatemala)
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Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nicht kommerzielle Risiken für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Was den Transfer von Zahlungen an die betroffene Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind die Artikel 5, 6, und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden. Im Falle einer Streitigkeit kannjedoch nur der Investor oder eine hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich daran beteiligen oder den Fall einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfen.
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