(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich nicht
a) auf die Ausgleichszulage beziehungsweise Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) auf die Aufstockung der Pension auf den Mindestbetrag nach den serbischen Rechtsvorschriften.
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