(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5) Für Dienstnehmer, die vom Wahlrecht nach Artikel 8 Absatz 2 des am 5. Juni 1998 unterzeichnete Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom Gebrauch gemacht haben, gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens für den Dienstnehmer gegolten haben.
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