Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige serbische Träger die Leistung auf die Weise festzustellen, dass er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den serbischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären, jedoch höchstens bis zur vollen Höhe der Leistung, und sodann auf Grund des so berechneten Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den serbischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten feststellt.
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