(1) Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 des Abkommens hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei serbische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten ausschließlich nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
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