(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 des Abkommens und Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen andere Arten der Kostenerstattung vereinbaren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise