In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens und des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens werden die Leistungen gewährt
a) in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
b) in der Republik Serbien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.
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