(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
c) sich auf Grund des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 9 des Abkommens im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhält und deren Zustand Leistungen erforderlich macht, oder
d) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 dieses Artikels hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder dass nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels gelten in Bezug auf die Erbringung von Sachleistungen durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, sofern diese Leistungen für die in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger erbringen, nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers gewährt wurde.
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