(1) Jede Partei veröffentlicht unverzüglich im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können und macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Partei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 dieses Artikels genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Partei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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