(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht durch die in Art. 19 – 25 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen geregelt werden, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise