(1) Auf Antrag einer Partei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Partei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Partei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß Art. 19 – 25 dieses Abkommens einleiten, es sei denn, dass die andere Partei es verabsäumt hat, das ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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