Jedes Schiedsverfahren gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise