Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Partei“
(a) eine natürliche Person, welche die effektive Staatsangehörigkeit einer Partei besitzt und in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat, oder
(b) eine juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Partei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigung, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Partei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet und im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Partei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Partei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich
(a) eine juristische Person wie in Absatz (1) (b) dieses Artikels definiert;
(b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Absatz (2) (a) dieses Artikels und daraus abgeleitete Rechte;
(c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
(d) jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
(e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geografische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
(f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Partei das Festland, die Binnengewässer, die Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer staatlichen Hoheitsgewalt, einschließlich der Binnengewässer und der Territorialgewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Republik Österreich und die Republik Kasachstan jeweils in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben.
(6) Bezeichnet der Begriff „New Yorker Konvention“ das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1 , unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.
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