BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Serbien) - DurchführungArt. 10

Art. 10Gewährung von Geldleistungen

In Kraft seit 01. Dezember 2012
Up-to-date

(1) Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.

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