Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
in der Republik Österreich
-für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
-für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;
in der Republik Serbien
die Anstalt für Sozialversicherung.
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