1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a das Herstellen von Kinderpornographie zum Zweck ihrer Verbreitung über ein Computersystem;
b das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie über ein Computersystem;
c das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie über ein Computersystem;
d das Beschaffen von Kinderpornographie über ein Computersystem für sich selbst oder einen anderen;
e den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Computerdatenträger.
2 Im Sinne des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck „Kinderpornographie“ pornographisches Material mit der visuellen Darstellung
a einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen;
b einer Person mit dem Erscheinungsbild einer minderjährigen Person bei eindeutig sexuellen Handlungen;
c real erscheinender Bilder, die eine minderjährige Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen.
3 Im Sinne des Absatzes 2 umfasst der Ausdruck „minderjährige Person“ alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Vertragspartei kann jedoch eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, wobei 16 Jahre nicht unterschritten werden dürfen.
4 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b und c ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
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