1 Die Vertragsparteien konsultieren einander bei Bedarf in regelmäßigen Abständen, um Folgendes zu erleichtern:
a die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme sowie im Hinblick auf die Folgen von Erklärungen oder Vorbehalten, die nach diesem Übereinkommen abgegeben oder angebracht wurden;
b den Informationsaustausch über wichtige rechtliche, politische und technologische Entwicklungen in Bezug auf die Computerkriminalität und die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form;
c Überlegungen über eine etwaige Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens.
2 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) wird in regelmäßigen Abständen von dem Ergebnis der in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen unterrichtet.
3 Der CDPC fördert gegebenenfalls die in Absatz 1 bezeichneten Konsultationen und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertragsparteien bei ihren Bemühungen um Ergänzung oder Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien eine Überprüfung aller Bestimmungen des Übereinkommens durch und empfiehlt gegebenenfalls geeignete Änderungen.
4 Kosten, die bei der Durchführung des Absatzes 1 entstehen, werden von den Vertragsparteien in der von ihnen zu bestimmenden Weise getragen, soweit sie nicht vom Europarat übernommen werden.
5 Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
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