1 Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht, um für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat unverzüglich für Unterstützung zu sorgen. Diese Unterstützung umfasst die Erleichterung oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht und innerstaatlicher Praxis zulässig ist, die unmittelbare Durchführung folgender Maßnahmen:
a fachliche Beratung;
b Sicherung von Daten nach den Artikeln 29 und 30 und
c Erheben von Beweismaterial, Erteilen von Rechtsauskünften und Ausfindigmachen verdächtiger Personen.
2 a Die Kontaktstelle einer Vertragspartei muss über Möglichkeiten zur schnellen Kommunikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen.
b Ist die von einer Vertragspartei bestimmte Kontaktstelle nicht Teil der für die internationale Rechtshilfe oder Auslieferung zuständigen Behörde oder Behörden dieser Vertragspartei, so stellt die Kontaktstelle sicher, dass sie sich mit dieser Behörde oder diesen Behörden schnell abstimmen kann.
3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geschultes und entsprechend ausgestattetes Personal zur Verfügung steht, um die Arbeit des Netzwerks zu erleichtern.
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